Bei Ein- und Ausreisen aus der EU war in der Vergangenheit eine Genehmigung der Befreiung vom Zollflugplatzzwang durch das jeweilige Zollamt erforderlich.
Aufgrund einer Änderung der Bestimmungen im Unionszollkodex (UZK) ist dies zukünftig grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Lediglich der Transport von Waren in ein Drittland (Ausreise) oder in die EU (Einreise) von einem Zollflugplatzzwang erfordert neben einer gesonderten Zollanmeldung auch eine Bewilligung der Befreiung vom Zollflugplatzzwang. Werden keine Waren transportiert, sind beide Formalitäten jedoch nicht erforderlich.

Für Flüge von und nach EDKB ausserhalb der EU benötigen Sie keine Befreiung vom Zollflugplatzzwang mehr, ausgenommen, Sie transportieren Waren.

Mehr Infos hier:  www.zoll.de

Hinweis:
Bei Anreise von 2 Beamten zum Flugplatz können Kosten von 67,50 € entstehen, soweit die Landung/der Abflug pünktlich erfolgen. Bei längerer Wartezeit werden weitere Kosten fällig. (22,50 € pro 15 Min.).

Rechtlich beruht dieses Vorgehen auf den Rechtsnormen des Art. 141 l d) ii) & iii) i.V.m. Art 140 l, Art. 137 ff. UZK-DA, Art. 218 UZK-IA und § 5 l a) und b) ZollV. Der Vollständigkeit halber gelten die Artikel des 149 UZK, Art. 158 Abs. 1 und 6 i.V.m. Art. 160, Art. 219 UZK und Art. 41 der Zollbefreiungsverordnung weiterhin.

Aufgrund dieser Änderungen wird der Flughafen Bonn Hangelar künftig nur noch in den oben genannten Fällen Bewilligungen der Befreiung vom Zollflugplazzwang erhalten.