Anlage 3

Sicherheitsbestimmungen

(Zu Nr. 5 der Benutzungsordnung/Benutzungsvorschriften)

1. Umgang mit Kraftstoffen

1.1 Luftfahrzeuge dürfen nicht in einer Halle oder einem anderen umschlossenen Raum, sondern nur auf den vom Halter des Verkehrslandeplatzes zugewiesenen Plätzen betankt oder enttankt werden. Muss ein Luftfahrzeug aus zwingenden Gründen ausnahmsweise in einem umschlossenen Raum be- oder enttankt werden, so ist dies nur mit Zustimmung des Platzhalters und mit besonderem Feuerschutz zulässig.

1.2 Luftfahrzeuge dürfen bei laufenden Triebwerken nicht betankt oder enttankt werden. Während des Betankens oder Enttankens eines Luftfahrzeuges dürfen sich in ihm keine unbefugten Personen befinden.

1.3 Wird ein Luftfahrzeug betankt oder enttankt, so muss es mit der angeschlossenen Kraftstoffversorgungseinrichtung elektrisch leitend verbunden sein. Die Kraftstoffversorgungseinrichtung muss zur Ableitung einer elektrischen Ladung geerdet sein, soweit sich nicht durch unmittelbaren Kontakt mit dem Boden ein Erdübergangswiderstand von weniger als 106 Ohm ergibt.

1.4 Während des Betankens und Enttankens eines Luftfahrzeuges dürfen in einem Sicherheitsabstand von 5 m um Tanköffnungen, aus denen Gas-/Luftgemische austreten, keine Stromquellen an- oder abgeschlossen und keine Schaltorgane für elektrischen Strom betätigt wer-
den; dies gilt nicht für die zum Be- und Enttanken notwendigen Schaltungen und nicht für Schaltorgane in explosionsgeschützter Bauart.

1.5 Überfließen und Verschütten von Kraftstoffen sind zu vermeiden. Ist Kraftstoff übergeflossen oder verschüttet worden, so sind schnellstmöglich Auffangmaßnahmen einzuleiten und aufsaugende Stoffe (Ecoperl) auszubringen und dadurch das Eindringen in den Untergrund zu vermeiden. Der Platzhalter ist unverzüglich zu benachrichtigen.

1.6 Die jeweils gültigen Betriebsbestimmungen der Kraftstoffagenturen sind zu befolgen.

1.7 Jegliche Betankung darf nur an zugelassenen, für den Betrieb geprüften Tankanlagen vorgenommen werden. Die Betankung aus Kanistern ist grundsätzlich nicht zulässig.

2. Betrieb von Luftfahrzeug-Triebwerken

2.1 Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nicht in Hallen und Werkstätten laufen.

2.2 Prüfläufe der Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nur an den von dem Halter des Verkehrslandeplatzes bestimmten Stellenvorgenommen werden.

2.3 Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nur angelassen werden und laufen, wenn der Führerstand des Luftfahrzeuges mit einem Flugzeugführer oder einer berechtigten Person besetzt und das Zusammenstoß-Warnlicht eingeschaltet ist.

2.4 Wer Triebwerke von Luftfahrzeugen anlässt oder während des Laufens bedient, hat sich zu vergewissern, dass die Luftschrauben sowie die von ihnen oder von den Triebwerken verursachten Luftströme keine Personen verletzen und keine Sachen beschädigen können.

2.5 Das Ein- und Aussteigen von Fluggästen sowie das Be- und Entladen bei laufenden Triebwerken sind untersagt.

2.6 Auf den Vorfeldern dürfen Triebwerke von Luftfahrzeugen nicht auf höhere Drehzahlen gebracht werden, als nach den Umständen unvermeidlich ist.

3. Rauchverbot, Umgang mit offenem Feuer, Funktelefone

Auf den Betriebsflächen und Vorfeldern, in den Luftfahrzeughallen und in den durch entsprechende Verbotsschilder gekennzeichneten Räumen sind Rauchen und Umgang mit offenem Feuer verboten. Mit offenem Feuer darf nur in Räumen gearbeitet werden, die dafür von dem
Halter des Verkehrslandeplatzes zugewiesen worden sind und in denen geeigneter Feuerschutz bereitgehalten wird. Ferner dürfen Funktelefone (Handies) im Bereich der Tankstelle nicht benutzt werden. (Unfallverhütungsvorschriften TOTALFINA)

4. Fahrzeuge und Geräte mit Verbrennungsmotoren

Auf den Vorfeldern sowie in den Luftfahrzeughallen und Luftfahrzeugwerkstätten eingesetzte Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen mit handelsüblichen Auspuffanlagen mit Schalldämpfer ausgerüstet sein.

5. Arbeiten in Hallen und Werkstätten

5.1 Luftfahrzeuge dürfen in Hallen und Werkstätten nicht mit leicht brennbaren Flüssigkeiten
(Gruppe A Gefahrenklasse 1 der Verordnung über den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten, z.B. Benzin u.ä.) gereinigt werden. Zum Reinigen von ausgebauten Luftfahrzeugteilen dürfen leicht brennbare Flüssigkeiten nur in abgetrennten und gut belüfteten Räumen oder im
Freien verwendet werden.

5.2 Feuergefährliche leichtflüchtige Stoffe (Spannlack, Nitrolack, Poliermittel usw.) dürfen in Hallen und Werkstätten nur verarbeitet werden, wenn die Räume von dem Halter des Verkehrslandeplatzes dafür zugewiesen sind.

5.3 Schmierstoff- und Kraftstoffrückstände sind in dafür vorgesehene abgedeckte Behälter ausserhalb der Halle zu entleeren.

6. Aufbewahren von Material, Geräten und Abfällen

6.1 Material, Geräte und Abfälle sind so aufzubewahren, dass keine Feuer- oder Explosionsgefahr
besteht.

6.2 Feuergefährliche Abfälle (Schmierstoff- und Kraftstoffrückstände, gebrauchtes Putzmaterial, Poliermittel usw.) sind in dafür gekennzeichneten Metallbehältern mit dichtschließenden Deckeln zu sammeln. Die Behälter sind so oft zu leeren, dass eine Selbstentzündung der Abfälle ausgeschlossen ist.

7. Feuerlösch- und Rettungsdienst

Bei Ausbruch eines Brandes, bei Unfall oder anderen Ereignissen mit Personen- oder Sachschäden sind sofort
– der Tankwart
– die Flugplatzgesellschaft
– die Luftaufsicht im Turm
zu benachrichtigen.
Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand mit den verfügbaren Feuerlöschmitteln zu bekämpfen.