Verordnung der Bundesregierung

Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARSCoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag

(Coronavirus-Schutzverordnung – CoronaSchV)

Vom

Auf Grund des § 36 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Beförderungsverbot

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 1

Beförderungsverbot

(1) Beförderer, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen aus einem Risikogebiet befördern, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung), sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.

(2) Das Beförderungsverbot gilt nicht für

1. die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,

2. die Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen,

3. reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,

4. die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,

5. Transporte mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,

6. Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,

7. Beförderungen im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen.

(3) Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in der Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

(4) Im Übrigen bleiben in den Fällen des Absatzes 2 die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung unberührt.

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt.

§ 3

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, ansonsten spätestens mit Ablauf des 17. Februar 2021 außer Kraft.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Absatz 1

Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen aus einem Risikogebiet befördern, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Staaten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.

Maßgeblich für die Einstufung eines Staates im Ausland als besonderes Risikogebiet aufgrund des Auftretens einer Virusvariante nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Coronavirus-Einreiseverordnung ist die Verbreitung einer Virusvariante (Mutation), von welcher anzunehmen ist, dass von dieser ein besonderes Risiko ausgeht, z.B. hinsichtlich einer vermuteten oder nachgewiesenen leichteren Übertragbarkeit oder anderen Eigenschaften, die die Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krankheitsschwere verstärken, oder gegen welche die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachten Infektion erreichten Immunität abgeschwächt ist. § 2 Nummer 17 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes findet auf die Feststellung dieser Risikobiete entsprechende Anwendung, so erfolgt auch die Einstufung als ein Virusvarianten-Gebiet mit Ablauf der ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.

Mit dem Beförderungsverbot ist zwar ein erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes wie auch in die Grundrechte der Reisewilligen und – soweit Mitgliedstaaten der EU betroffen sind – in die Grundfreiheiten des Binnenmarktes verbunden. Dieser Eingriff ist aber zur Abwendung besonders schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Gesundheit in Bezug auf Reisebewegungen aus diesen Ländern erforderlich, um zu verhindern, dass die gefährlicheren Virusvarianten nach Deutschland unkontrollert eingeschleppt werden.

Die Ausnahmen in Absatz 2 sichern dabei die Verhältnismäßigkeit für jene Fälle, in denen ein strenges Beförderungsverbot nicht sinnvoll oder angemessen ist. In Bezug auf die Grundrechte der Reisewilligen ist die Angemessenheit der Regelung im Übrigen dadurch gewahrt, dass eine Beförderung von Personen, deren Einreise nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen verweigert werden kann, ausdrücklich zulässig bleibt.

Bezüglich der an das Beförderungsverbot angelehnten Beschränkungen der Einreise aus Virusvarianten-Gebieten gelten für Drittstaatsangehörige die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sowie § 15 Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes und für die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger, Angehörige der nicht der EU angehörenden EWR-Staaten sowie freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen die Bestimmungen des § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Die erwähnten Beschränkungen der Einreise aus Virusvarianten-Gebieten werden im Rahmen von Grenzkontrollen geprüft.

Zu Absatz 2

Absatz 2 führt wenige Konstellationen an, in denen das Beförderungsverbot nach Absatz 1 nicht gilt. Diese dienen der Rückkehr von Deutschen und Ausländern an ihren Wohnsitz sowie der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung, auch im medizinischen Bereich, oder sind aus humanitären bzw. Gründen der internationalen Zusammenarbeit geboten.

Der Wohnsitz im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 ist der räumliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer natürlichen Person. Dazu zählen auch Beherbergungsstätten, die vom Arbeitgeber während des Beschäftigungsverhältnisses, etwa für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte zur Nutzung bereitgestellt werden sowie Unterkünfte für Soldatinnen und Soldaten, die in multinationalen Organisationsbereichen tätig sind.

Deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland soll die Beförderung in das Bundesgebiet nicht verwehrt werden; deutschen Staatsangehörigen darf die Einreise in das Bundesgebiet nach § 10 Absatz 3 des Paßgesetzes nicht versagt werden.

Zu Absatz 3

Im Fall einer Ausnahme nach Absatz 2 Nummer 1 muss die geplante Beförderung dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland angezeigt werden. Das Bundespolizeipräsidium als Bundesoberbehörde wird so in die Lage versetzt, grenzpolizeiliche Kontrollen durch nachgeordnete Dienststellen des Bundespolizeipräsidiums und die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu koordinieren und zu steuern.

Zu Absatz 4

Absatz 4 dient der Klarstellung, dass in den Fällen des Absatzes 2, nach denen eine Beförderung weiterhin möglich ist, die Vorgaben der Coronavirus-Einreiseverordnung weitehrin Anwendung finden. Insbesondere sind Beförderungen untersagt, wenn die zu befördernden Personen im Rahmen der Kontrollen durch die Beförderer vor der Beförderung keinen Nachweis nach § 3 Absatz 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung vorgelegt haben (§ 6 Absatz 2 Satz 1 in Verbindnung mit Absatz 1 Satz 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung).

Zu § 2 (Ordnungswidrigkeiten)

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ordnungswidrigkeitentatbestände werden einzeln aufgeführt.

Zu § 3 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)

Die Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft und am 17. Februar 2021 außer Kraft.

Ein unverzügliches Inkrafttreten dieser Verordnung ist zum Schutz der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland vor den neuen Virusvarianten des Coronavirus SARS-CoV-2 dringend geboten, da verhindert werden muss, dass sich diese in Deutschland unkontrolliert ausbreiten.