1. Das Befahren der Flugplatzanlagen ist nur mit Zustimmung des Halters des Verkehrslandeplatzes und/oder der Luftaufsicht zulässig. Den Anordnungen des Flugplatz-/Luftaufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
2. Kraftfahrzeuge, die auf dem Verkehrslandeplatz verkehren, sind deutlich zu kennzeichnen, und zwar:
wenn sie auf dem Platz überwiegend eingesetzt werden:‘
durch eine auffällige Farbe (z.B. gelb),
gelegentlich eingesetzt werden:
durch eine Fahne. Diese soll mindestens 90 x 90 cm groß sein und abwechselnd rote (orange) und weiße Karos in schachbrettartigem Muster in der Größe 30 x 30 cm aufweisen.
3. Für Kraftfahrzeuge, die auf dem Flugplatzgelände verkehren, ist durch den Kraftfahrzeughalter eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2.000.000 DM pauschal je Schadensereignis abzuschließen.
4. Der Kraftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen, dass die von ihm auf dem Flugplatzgelände betriebenen Kraftfahrzeuge verkehrs- und betriebssicher sind.
5. Die zugelassenen Kraftfahrzeuge dürfen nur von Führern bedient werden, die auf dem betreffenden Fahrzeug ausgebildet und mit dessen Führung und Bedienung vertraut sind. Der Kraftfahrzeughalter ist dafür verantwortlich, dass das Fahrpersonal über die besonderen Gefahren auf Flugplätzen belehrt sind.
6. Auf dem Flugplatzgelände haben rollende Luftfahrzeuge vor jedem anderen Verkehr Vorfahrt. Im übrigen finden die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Verhalten im Verkehr entsprechende Anwendung. Besondere Regelungen für den Flugplatzverkehr sind zu
beachten.
7. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf dem gesamten Gelände des Verkehrslandeplatzes 20 km/h. Diese Begrenzung gilt nicht für Feuerlösch-, Sanitäts- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz.